Sind bereits fernablesbare Zähler installiert, erhalten Mieter eine monatliche Verbrauchsübersicht. Diese muss schriftlich erfolgen. Möglich ist dabei der Postweg, das Übersenden via E-Mail oder die Übermittlung per App.
Enthalten sein müssen:
Bereits seit Dezember 2021 darf bei Neuinstallation nur noch fernablesbare Messtechnik verbaut werden. Die Pflicht zur monatlichen Verbrauchsinformation gilt seit Dezember 2022. Bis 2027 muss bereits vorhandene Messtechnik auf Fernablesbarkeit nachgerüstet bzw. müssen bestehende Geräte ausgetauscht werden.
Häufiger Kritikpunkt sind mögliche Kostensteigerungen durch die unterjährigen Verbrauchsinformationen. Diese gehören zu den umlagefähigen Nebenkosten und können von Vermietern vollständig an die Mieter weitergegeben werden. Dies kann dazu führen, dass die Mehrkosten die Summe der Energieeinsparungen übersteigen.
Auch die Zählermiete ist eine umlagefähige Kostenposition. Muss erstmalig Messtechnik angeschafft werden, um die Anforderungen der Heizkostenverordnung zu erfüllen, sind die Kosten vom Vermieter zu tragen. Allerdings gilt dies als Modernisierungsmaßnahme, was eine jährliche Mieterhöhung in Höhe von 8 % der entstandenen Kosten nach sich ziehen kann.
Die Heizkostenabrechnung muss seit der Novellierung der Heizkostenverordnung 2021 ergänzende Informationen beinhalten. Diese bestehen gemäß § 6a HeizkostenV aus:
Hintergrund sowohl für die monatlichen Verbrauchsinformationen als auch für die Ergänzungen in der Heizkostenabrechnung ist die Europäische Energieeffizienz-Richtlinie (EED). Die umfangreicheren Infos sollen für einen besseren Überblick über den Energieverbrauch sorgen und Mieter zum Energiesparen anregen.
Durch die häufigere Mitteilung über den Verbrauch ist es möglich, Einsparpotenziale früher zu erkennen. Bisher war dies nur durch die jährliche Heizkostenabrechnung möglich.
Vermieter sind zur verbrauchsabhängigen Abrechnung von Heiz- und Warmwasserkosten gemäß § 1 HeizkostenV verpflichtet. Erfolgt dies nicht, haben Mieter für die Heizkostenabrechnung ein Kürzungsrecht in Höhe von 15 % (§ 12 HeizkostenV).
Besteht zudem die Pflicht zur Installation fernablesbarer Zähler und der Vermieter kommt dieser nicht nach, sind weitere 3 % Kürzung möglich.
Fehlen zusätzlich die vorgeschriebenen monatlichen Verbrauchsinformationen, dürfen nochmal 3 % Kürzung erfolgen.
Insgesamt haben Mieter also das Recht auf bis zu 21 % Kürzung der Heizkostenabrechnung.
Das Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (CO2KostAuftG) beinhaltet eine anteilige Kostenübernahme der anfallenden CO2-Kosten für Vermieter. Bis zum Inkrafttreten der CO2-Steuer konnten Vermieter die gesamten CO2-Kosten für die Immobilie auf die Mieter umlegen.
Seit Januar 2023 besteht eine Aufteilung auf Basis des CO2-Ausstoßes des Gebäudes. Dabei gilt:
Vermieter sollen durch die neue Kostenbeteiligung zu Modernisierungen angeregt werden.
Anfang 2024 sind die Preise für die Tonne CO2 deutlich gestiegen. Die für 2023 geplante Steigerung wurde aufgrund der Energiekrise auf 2024 verschoben. Der Preisanstieg zum Jahresbeginn 2024 betrug 15 € – von 30 auf 45 € pro Tonne. Weitere Preissteigerungen sind bereits geplant.
Dadurch ist vor allem das Heizen mit Öl und Gas deutlich teurer geworden. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Heizkosten wieder sinken.
Das beschlossene Heizungsgesetz sieht eine Pflicht zur Umstellung von Heizungen auf erneuerbare Energien vor. Zwar wurden die zunächst beschlossenen Regelungen entschärft, das Vorhaben zum Ausstieg aus fossilen Energien bis 2045 bleibt jedoch bestehen. Zurzeit gibt es keine direkte Austauschpflicht und die Vorgaben zum Betrieb mit 65 % erneuerbaren Energien gelten zunächst nur für Neubaugebiete. Zukünftig werden jedoch auch bestehende Heizanlagen ausgetauscht, um die Vorgaben erfüllen zu können.
Höchstens 8 % der anfallenden Kosten zur Heizungsmodernisierung können Vermieter auf die Jahreskaltmiete aufschlagen und so auf die Mieter umlegen. Bei Inanspruchnahme staatlicher Förderung ist eine Umlage von bis zu 10 % möglich.
Um einen zu hohen Kostenanstieg zu verhindern, gilt jedoch eine Kappungsgrenze. Die monatliche Miete darf nach einem Heizungstausch um nicht mehr als 50 Cent pro m² erhöht werden.
Neue gesetzliche Vorgaben der Heizkostenverordnung sorgen für eine bessere Verbrauchsübersicht von Heizkosten. Allerdings ist dies in einigen Fällen auch mit Mehrkosten für Mieter verbunden, da unter anderem die Miete von Messtechnik umlagefähig ist.
Halten Vermieter sich jedoch nicht an die Vorgaben, kann die Heizkostenabrechnung um bis zu 21 % gekürzt werden.
Vorteilhaft ist die Regelung, dass Mieter nicht mehr vollständig für die anfallende CO2-Steuer aufkommen müssen. Die Aufteilung erfolgt je nach CO2-Ausstoß der Immobilie, sodass Vermieter bis zu 95 % der Kosten tragen.
Allerdings steigen die Kosten für die CO2-Steuer weiter an, sodass das Heizen insbesondere mit Öl und Gas deutlich teurer ist als noch in den Vorjahren.
Miriam Zaunbrecher
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