Heizkosten Lesezeit:

Wegfall Wärmepumpenprivileg: Verbrauchserfassung seit Oktober Pflicht

11.10.2024 Lesezeit:
Die Einführung einer neuen Regelung macht die Verbrauchserfassung für Wärmepumpen seit Anfang Oktober 2024 verpflichtend. Bisher konnten die Kosten verbrauchsunabhängig auf die Mieter verteilt werden. Für die Zukunft werden Wärmepumpen jedoch als maßgebliche Quelle für Wärme und Warmwasser angesehen. Infos darüber, welche Frist zur Umsetzung gilt und was für Änderungen sich in der Heizkostenverordnung dadurch ergeben, hält dieser Artikel bereit.

Novellierung der Heizkostenverordnung 2021

Die letzte große Änderung der Heizkostenverordnung ist 2021 in Kraft getreten. Mit der Novellierung wurden die Vorgaben der EED (Energy Efficiency Directive) in deutsches Recht umgesetzt.

In der geänderten Heizkostenverordnung sind drei wesentliche Änderungen enthalten. Dazu zählen:

  • die Verpflichtung zur monatlichen Verbrauchsinformation für den Mieter
  • die Pflicht zur Umrüstung auf fernablesbare Zähler
  • die Ergänzung der Heizkostenabrechnung durch zusätzliche Informationen

Durch diese Anpassungen sollen Verbraucher zum Energiesparen angeregt werden, indem sie einen besseren Überblick über ihre Verbräuche erhalten.

 

Änderung bei Wärmepumpen: Privileg ist weggefallen 

Am 1.10.2024 ist eine weitere Änderung der Heizkostenverordnung in Kraft getreten. Durch sie entfällt die bisher geltende Ausnahmeregelung für Wärmepumpen in § 11 HeizkostenV.

Vermieter mussten bislang Heizkosten nicht verbrauchsabhängig abrechnen, wenn Gebäude überwiegend durch Wärmepumpen beheizt wurden. Die entstandenen Kosten konnten vollständig verbrauchsunabhängig auf die Mieter umgelegt werden.

Hauptgrund für die Änderung ist, dass Wärmepumpen insbesondere in Mehrfamilienhäusern als entscheidende Wärme- und Warmwasserquelle angesehen werden. Der dafür genutzte Strom ist eine wertvolle Ressource. Daher sollen Mieter wie auch bei anderen Heizarten einen entsprechenden Überblick über ihren Verbrauch erhalten und so zu einem sparsamen Umgang angeregt werden.

Seit Inkrafttreten der neuen Regelung gilt § 7 HeizkostenV für Wärmepumpen.

 

Übergangsfrist bis Ende September 2025

Besteht am 1. Oktober 2024 noch keine anteilige Verbrauchserfassung, haben Eigentümer noch bis Ende September 2025 Zeit zur Installation einer entsprechenden Möglichkeit zur Verbrauchserfassung. Eine unmittelbare Änderung für Mieter gibt es aufgrund der Frist daher nicht.

Werden die Geräte zur Verbrauchserfassung 2025 installiert, besteht die Pflicht zur verbrauchsabhängigen Abrechnung erst ab 2026, sofern der Abrechnungszeitraum mit dem neuen Kalenderjahr beginnt. Hintergrund ist, dass erst der nach der Installation beginnende Abrechnungszeitraum relevant ist.

Anpassungen der Heizkostenverordnung nach Wegfall von Wärmepumpenprivileg

Um den Wegfall des Wärmepumpenprivilegs in der Heizkostenverordnung abzubilden, gab es einige kleinere Änderungen:

  • § 7: In Absatz 2 wurden die umlagefähigen Kosten um „Kosten des zur Wärmeerzeugung verbrauchten Stroms“ ergänzt.
  • § 9: In Absatz 1 und 2 werden Wärmepumpen im Zuge der Kostenverteilung explizit genannt.
  • § 11: Wärmepumpen wurden aus der Liste der Ausnahmen verbrauchsabhängiger Abrechnung gestrichen.
  • § 12: In Absatz 3 wird die Frist zum Einbau von Geräten zur Verbrauchserfassung genannt, sofern keine Zähler zum 1. Oktober 2024 vorhanden sind.

Dazu kommt die Ergänzung „Kosten des zur Wärmeerzeugung verbrauchten Stroms“ in § 2 Abs. 4 Betriebskostenverordnung.

 

Welche Ausnahme gilt weiterhin? 

Auch wenn das Wärmepumpenprivileg weggefallen ist, gibt es weiterhin eine Ausnahmeregelung bei Unwirtschaftlichkeit (§ 11 Abs. 1 HeizkostenV).

Unverhältnismäßig hoch und damit unwirtschaftlich sind Kosten dann, wenn sie nicht durch Einsparungen, welche innerhalb von zehn Jahren erzielt werden können, auch erwirtschaftet werden können.

 

Was umfasst § 7 Heizkostenverordnung?

§ 7 Abs. 1 HeizkostenV schreibt die Verteilung des erfassten Wärmeverbrauchs vor. Mindestens 50, höchstens aber 70 % der Kosten müssen verbrauchsabhängig abgerechnet werden. Die übrigen 30 bis 50 % werden mithilfe des festgelegten Verteilerschlüssels auf die Mieter umgelegt. In Ausnahmefällen ist die Verteilung von 70 zu 30 % vorgeschrieben.

Die umlagefähigen Nebenkosten sind in § 7 Abs. 2 HeizkostenV festgelegt:

  • Lieferung von Brennstoffen und ihr Verbrauch
  • Betriebsstrom
  • Kosten des zur Wärmeerzeugung verbrauchten Stroms
  • Bedienung, Überwachung und Pflege der Heizungsanlage
  • Regelmäßige Prüfungen der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit (einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft)
  • Reinigung von Anlage und Betriebsraum
  • Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz
  • Anmietung oder andere Arten der Gebrauchsüberlassung der Messtechnik
  • Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung (einschließlich Eichungs- und Berechnungskosten)
  • Abrechnung- und Verbrauchsinformationen gemäß § 6a HeizkostenV

Fazit

Mithilfe der verbrauchsabhängigen Abrechnung und weiteren Infos wie der unterjährigen Verbrauchsinformation sollen Mieter einen besseren Überblick über ihre Verbräuche erhalten und zum Energiesparen angeregt werden.

Seit Anfang Oktober 2024 ist dies auch für Eigentümer von Immobilien mit installierten Wärmepumpen Pflicht. Der Gesetzgeber sieht diese Art des Heizens als maßgebliche Quelle für Wärme und Warmwasser. Mieter sollen über den genutzten Strom besser informiert werden und den Verbrauch, wenn möglich, reduzieren.

Für Eigentümer gibt es eine einjährige Übergangsfrist, die am 30. September 2025 endet.

Tags
Autor

Miriam Zaunbrecher

weitere Artikel
Artikel teilen