Die letzte große Änderung der Heizkostenverordnung ist 2021 in Kraft getreten. Mit der Novellierung wurden die Vorgaben der EED (Energy Efficiency Directive) in deutsches Recht umgesetzt.
In der geänderten Heizkostenverordnung sind drei wesentliche Änderungen enthalten. Dazu zählen:
Durch diese Anpassungen sollen Verbraucher zum Energiesparen angeregt werden, indem sie einen besseren Überblick über ihre Verbräuche erhalten.
Am 1.10.2024 ist eine weitere Änderung der Heizkostenverordnung in Kraft getreten. Durch sie entfällt die bisher geltende Ausnahmeregelung für Wärmepumpen in § 11 HeizkostenV.
Vermieter mussten bislang Heizkosten nicht verbrauchsabhängig abrechnen, wenn Gebäude überwiegend durch Wärmepumpen beheizt wurden. Die entstandenen Kosten konnten vollständig verbrauchsunabhängig auf die Mieter umgelegt werden.
Hauptgrund für die Änderung ist, dass Wärmepumpen insbesondere in Mehrfamilienhäusern als entscheidende Wärme- und Warmwasserquelle angesehen werden. Der dafür genutzte Strom ist eine wertvolle Ressource. Daher sollen Mieter wie auch bei anderen Heizarten einen entsprechenden Überblick über ihren Verbrauch erhalten und so zu einem sparsamen Umgang angeregt werden.
Seit Inkrafttreten der neuen Regelung gilt § 7 HeizkostenV für Wärmepumpen.
Besteht am 1. Oktober 2024 noch keine anteilige Verbrauchserfassung, haben Eigentümer noch bis Ende September 2025 Zeit zur Installation einer entsprechenden Möglichkeit zur Verbrauchserfassung. Eine unmittelbare Änderung für Mieter gibt es aufgrund der Frist daher nicht.
Werden die Geräte zur Verbrauchserfassung 2025 installiert, besteht die Pflicht zur verbrauchsabhängigen Abrechnung erst ab 2026, sofern der Abrechnungszeitraum mit dem neuen Kalenderjahr beginnt. Hintergrund ist, dass erst der nach der Installation beginnende Abrechnungszeitraum relevant ist.
Um den Wegfall des Wärmepumpenprivilegs in der Heizkostenverordnung abzubilden, gab es einige kleinere Änderungen:
Dazu kommt die Ergänzung „Kosten des zur Wärmeerzeugung verbrauchten Stroms“ in § 2 Abs. 4 Betriebskostenverordnung.
Auch wenn das Wärmepumpenprivileg weggefallen ist, gibt es weiterhin eine Ausnahmeregelung bei Unwirtschaftlichkeit (§ 11 Abs. 1 HeizkostenV).
Unverhältnismäßig hoch und damit unwirtschaftlich sind Kosten dann, wenn sie nicht durch Einsparungen, welche innerhalb von zehn Jahren erzielt werden können, auch erwirtschaftet werden können.
§ 7 Abs. 1 HeizkostenV schreibt die Verteilung des erfassten Wärmeverbrauchs vor. Mindestens 50, höchstens aber 70 % der Kosten müssen verbrauchsabhängig abgerechnet werden. Die übrigen 30 bis 50 % werden mithilfe des festgelegten Verteilerschlüssels auf die Mieter umgelegt. In Ausnahmefällen ist die Verteilung von 70 zu 30 % vorgeschrieben.
Die umlagefähigen Nebenkosten sind in § 7 Abs. 2 HeizkostenV festgelegt:
Mithilfe der verbrauchsabhängigen Abrechnung und weiteren Infos wie der unterjährigen Verbrauchsinformation sollen Mieter einen besseren Überblick über ihre Verbräuche erhalten und zum Energiesparen angeregt werden.
Seit Anfang Oktober 2024 ist dies auch für Eigentümer von Immobilien mit installierten Wärmepumpen Pflicht. Der Gesetzgeber sieht diese Art des Heizens als maßgebliche Quelle für Wärme und Warmwasser. Mieter sollen über den genutzten Strom besser informiert werden und den Verbrauch, wenn möglich, reduzieren.
Für Eigentümer gibt es eine einjährige Übergangsfrist, die am 30. September 2025 endet.
Miriam Zaunbrecher
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