Die Grundsteuererklärung ist Pflicht für alle Immobilieneigentümer in Deutschland. Hintergrund ist eine Neubewertung von Grundstücken im Zuge der notwendigen Grundsteuerreform. Zukünftig muss alle 7 Jahre oder bei grundlegender Veränderung an Ihrem Besitz eine Grundsteuererklärung abgegeben werden. Die Bundesländer haben sich zum Teil für unterschiedliche Modelle entschieden, 11 nutzen jedoch das Bundesmodell. Wir haben für Sie eine hilfreiche Checkliste als druckfertiges PDF erstellt. Jetzt Überblick über die Vorteile gewinnen:
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Bisher wurden zur Berechnung Einheitswerte aus den Jahren 1964 und 1935 genutzt. Aufgrund ständiger Weiterentwicklung war keine einheitliche Bewertung mehr möglich. Die bisherige Methode wurde daher als verfassungswidrig erklärt. Die Grundsteuerreform tritt mit Beginn 2025 in Kraft. Bereits seit Januar 2022 läuft dafür eine Neubewertung der Grundstücke, die die Abgabe einer Grundsteuererklärung notwendig macht.
Bei der bisherigen Berechnungsformel Einheitswert x Steuermesszahl x Hebesatz wir der Einheitswert durch den Immobilienwert bzw. das Grundvermögen ersetzt. Zudem werden die Kriterien für Wohn- und Gewerbegrundstücke deutlich reduziert. Welche Kriterien das sind und was Sie sonst zum Thema wissen müssen, erfahren Sie in unserem Beitrag zur Grundsteuerreform.
Den Hebesatz legt weiterhin die jeweilige Gemeinde fest. Die Steuermesszahl soll stark gesenkt werden (von 0,35 auf voraussichtlich 0,0034 %). Das soll einem starken Anstieg der Grundsteuer entgegenwirken.
11 Bundesländer haben sich für das Bundesmodell entschieden. Die 5 anderen haben die Öffnungsklausel für Anpassungen genutzt. In Baden-Württemberg gilt das modifizierte Bodenwertmodell mit weniger Kriterien. Bayern hat sich für das wertunabhängige Flächenmodell entschieden. Das Wohnlagemodell gilt in Hamburg, während Hessen das Flächen-Faktor-Modell gewählt hat. Für das Finanzamt in Niedersachsen spielt beim Flächen-Lage-Modell auch die Grundstücksnutzung eine Rolle.
Die durch das Finanzamt verhängten Strafen können von einem Säumniszuschlag in Höhe von 25 € pro angefangenem Monat bis hin zu einem Zwangsgeld in Höhe von 25.000 € reichen. Ob sie den Zuschlag verhängen, dürfen die Finanzämter selbst entscheiden.