Für Standardmietverträge gilt, dass die Miete höchstens alle 15 Monate erhöht werden darf. Um einen zu starken Preisanstieg zu verhindern, gibt es die Kappungsgrenze. Die Kaltmiete darf dabei um nicht mehr als 20% innerhalb von drei Jahren steigen. Häufiger Grund für Mieterhöhungen ist eine Anpassung auf die ortsübliche Vergleichsmiete. Der Mietspiegel dient dafür als Grundlage. Wichtig ist, dass die Mieterhöhung richtig angekündigt wird. Wir haben für Sie verschiedene Muster zur Mieterhöhung als bearbeitbare Word-Dokumente erstellt, welche ab dem Basic-Paket verfügbar sind: Mieterhöhung nach Modernisierung, Mieterhöhung nach Vergleichswohnungen, Mieterhöhung nach Mietspiegel sowie Mieterhöhung einvernehmlich. Erhalten Sie jetzt einen Überblick über die Vorteile der Vorlagen:
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Die Berechnung einer neuen Miethöhe erfolgt immer ausgehend von der Kaltmiete. In §§ 557 bis 561 BGB wird festgelegt, wann eine zulässige Mieterhöhung erfolgen darf. Bei Standardmietverträgen ist eine Erhöhung alle 15 Monate zulässig. Mit der Kappungsgrenze von 20 % bzw. 15 % in Ballungsgebieten wird dies jedoch begrenzt. Zusätzlich gilt in Städten mit angespanntem Wohnungsmarkt die Mietpreisbremse. Durch sie dürfen Mietpreise bei Neuvermietungen die ortsübliche Vergleichsmiete um höchstens 10 % übersteigen. Unser praktischer Mietpreisrechner ermittelt in nur drei Schritten, ob Ihr Mietpreis noch angemessen ist und gibt Ihnen Empfehlungen zur passenden Miethöhe.
Nach einer umfangreichen Modernisierung dürfen maximal 8 % der Kosten auf die Mieter umgelegt werden. Dies geschieht durch eine Erhöhung der Jahresmiete. In Mehrfamilienhäusern werden die Kosten anteilig verteilt. Voraussetzung für die Kostenumlage ist eine Wertsteigerung der Immobilie. Die Mieterhöhung muss mindestens drei Monate vor Beginn der Arbeiten angekündigt werden. Damit Umlagefähigkeit besteht, darf die Diskrepanz zwischen der angekündigten und der tatsächlichen Mieterhöhung nicht mehr als 10 % betragen. Welche anderen Arten der Mieterhöhung es gibt und was dabei beachtet werden muss, erfahren Sie in unserem Blogbeitrag zum Thema Miete erhöhen.
Dem Mieter muss die Mieterhöhung schriftlich mitgeteilt werden. Das Schreiben muss bestimmte Pflichtangaben wie Namen und Anschriften aller Mieter und Vermieter, die Höhe der neuen Miete inklusive der ersten Fälligkeit, den Zeitpunkt der letzten Erhöhung, eine Begründung sowie Fristen für den Mieter beinhalten. Zu den Fristen gehört eine Überlegungsfrist für den Mieter, da er einer Mieterhöhung zustimmen muss.