Durch einen Staffelmietvertrag werden regelmäßige Mieterhöhungen bereits vertraglich festgelegt. Zu den jeweils festgelegten Zeitpunkten erhöht sich die Miete dann automatisch. Dies ist maximal alle 12 Monate möglich. Eine Pflicht zur jährlichen Erhöhung besteht jedoch nicht. Zudem können sich die Summen der neuen Mietforderungen unterscheiden. Voraussetzung für jede Erhöhung ist jedoch, dass sie bereits im Mietvertrag aufgelistet ist. Wir haben für Sie ab dem Basic-Paket eine Vorlage zur Mieterhöhung bei Staffelmiete als bearbeitbares Word-Dokument erstellt. Erhalten Sie jetzt einen Überblick über die Vorteile der Vorlage:
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Prinzipiell dürfen Sie die Höhe der Staffelung selbst festlegen. Insbesondere in Ballungsgebieten gibt es Grenzen beim Anstieg der Miete. Es gilt im Normalfall keine Kappungsgrenze, sodass die Miete innerhalb von drei Jahren um mehr als 20% steigen darf. In Gebieten mit Wohnungsknappheit ist die örtliche Vergleichsmiete zu beachten, sodass nur eine Steigerung von weniger als 20% möglich ist. Wird sie dennoch weiter erhöht, liegt eine Mietpreisüberhöhung vor, die mit einem Bußgeld von bis zu 50.000€ bestraft werden kann.
Für einen gültigen Staffelmietvertrag dürfen nur Geldbeträge genannt werden. Das Aufführen von Prozentsätzen oder eine Erhöhung nach Quadratmetern ist unzulässig. In solchen Fällen erhält der Staffelmietvertrag keine juristische Gültigkeit. Die Ausnahme bilden Gewerbemietverträge, bei denen eine prozentuale Erhöhung möglich ist. Bei Staffelmietverträgen ist zudem die Schriftform erforderlich. Eine Beispielformulierung sowie die rechtlichen Hintergründe finden Sie in unserem Blogbeitrag zum Thema Staffelmietvertrag.
Bei Staffelmietverträgen sind zusätzliche Erhöhungen lediglich durch die Anpassung der Betriebskosten möglich. Dafür muss jedoch eine entsprechende Klausel im Mietvertrag vorhanden sein. Sämtliche weitere Anpassungen, beispielsweise aufgrund von Modernisierungsmaßnahmen, sind ausgeschlossen. Dazu gehören alle Erhöhungen gemäß § 558 bis 559b BGB.