In Mietverträgen werden die Rechte und Pflichten sowohl von Vermietern als auch von Mietern klar geregelt. Bei der Vermietung von Garagen und Stellplätzen gibt es einige Besonderheiten, die beachtet werden müssen. Eine Vermietung ist beispielsweise als Teil der Wohnraumvermietung aber auch mit einem separaten Mietvertrag möglich. Damit Sie bei der Vermietung Zeit sparen, finden Sie bei objego eine praktische Vorlage zum Mietvertrag für Garagen und Stellplätze. Ab dem Basic-Paket können Sie die Vertragsvorlage herunterladen und beim Ausfüllen individuell anpassen. Ihre Vorteile im Überblick:
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Bei objego finden Sie nicht nur die Vorlage zur Abmahnung wegen Zahlungsverzug der Miete. Mit unserer Software haben Sie auch Ihre Finanzen immer im Blick. Oder wie wäre es mit der Funktion der Dokumentenverwaltung? Sie können Vorlagen wie diese dann auch digital verwalten. Entdecken Sie alle weiteren Funktionen, die Ihnen den Vermieter-Alltag erleichtern.
Ein einheitliches Mietverhältnis liegt vor, wenn die Garage oder der Stellplatz zusammen mit dem Wohnraum vermietet wird. In diesen Fällen ist keine Teilkündigung der gemieteten Stellfläche möglich. Das gilt sowohl für Sie als Vermieter als auch für den Mieter. Abweichende Regelungen können bei beidseitigem Einverständnis im Mietvertrag vereinbart werden.
Bei der zum Wohnraum unabhängigen Stellplatz- oder Garagenvermietung gibt es keine genauen Vorgaben, sondern lediglich Orientierungspunkte. Der Mietpreis sollte sich an der ortsüblichen Höhe orientieren, kann jedoch individuell festgelegt werden. Durchschnittlich liegen die Preise bei 50 bis 100 € pro Monat. Auch die Kündigungsfrist von üblicherweise 3 Monaten darf frei vereinbart werden. Gleiches gilt für die Höhe von Kautionen. Mehr zu den Vorgaben und den steuerlichen Aspekten erfahren Sie im Blogartikel zur Vermietung von Garagen & Stellplätzen.
Eine Garagenverordnung als Mietvertragsbestandteil gibt dem Mieter Auskunft darüber, welche Gegenstände in der Garage abgestellt werden dürfen. In der Regel gehören dazu neben dem Fahrzeug lediglich Reifen sowie Fahrräder, Kindersitze oder Dachgepäckträger. Zudem sind in begrenztem Umfang Stoffe wie Frostschutzmittel, Öl oder auch Kraftstoffe erlaubt. Die Nutzung als Keller- oder Abstellraum-Erweiterung ist nicht zulässig.