Muss der Mieter nach Erstellung der Nebenkostenabrechnung nachzahlen, können die Betriebskosten für den nächsten Abrechnungszeitraum angepasst werden. So vermeiden Sie Ärger mit der Mietpartei und zusätzlichen Aufwand bei der Durchsetzung von Nachzahlungen. Die Erhöhung der Nebenkostenvorauszahlung ist schriftlich anzukündigen und sollte für ein besseres Verständnis kurz begründet werden. Wir haben für Sie eine Vorlage zur Anpassung der Nebenkostenvorauszahlung als druckfertiges PDF erstellt. Das Word-Dokument ist ab dem Basic-Paket enthalten. Gewinnen Sie jetzt einen Überblick über die Vorteile der Vorlage:
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Damit eine Erhöhung der Vorauszahlung möglich ist, muss zunächst eine Betriebskostenabrechnung erstellt worden sein, welche den formellen sowie inhaltlichen Vorgaben entspricht. Wichtig ist zudem, dass eine Anpassung der Vorauszahlung nicht durch eine Klausel im Mietvertrag ausgeschlossen wird. Sind diese Bedingungen erfüllt, dürfen die Betriebskosten entsprechend angepasst werden. Eine Pflicht besteht jedoch nicht.
Der neue monatliche Abschlag ergibt sich aus den ermittelten Gesamtkosten der vorherigen Betriebskostenabrechnung geteilt durch zwölf Monate. Gemäß § 549 Abs. 4 BGB gilt dies als angemessener neuer Betrag.
Eine unterjährige Anpassung der Nebenkostenvorauszahlung ist nur möglich, wenn neue, unvorhergesehene Betriebskosten entstehen. Wird also beispielsweise die Grundsteuer während der laufenden Abrechnungsperiode erhöht, dürfen Sie diese Kosten auch unterjährig an den Mieter weitergeben. Auch bei Aufnahme einer weiteren Person in die Wohnung ist eine Anpassung der Vorauszahlung während der Abrechnungsperiode gerechtfertigt.